Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen bis zu der sich aus §62 SGB V ergebenden Belastungsgrenze leisten. Erst nach Erreichen dieser Belastungsgrenze ist eine Befreiung für das laufende Kalenderjahr 2023 möglich. Zuzahlungen müssen aber nur bis zu einer bestimmten Grenze gezahlt werden, der sogenannten Belastungsgrenze. Ist diese Grenze erreicht, können Versicherte auf Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen bzw. erhalten den zu viel geleisteten Betrag zurück.
Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Wichtig zu wissen: Die „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen der versicherten Person und den Bruttoeinnahmen der Angehörigen, die mit im gemeinsamen Haushalt leben. Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Zum Nachweis der Belastungsgrenze von 1 Prozent müssen chronisch kranke Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten oder der Patientin therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss. Als Beleg für den Grad der Behinderung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Pflegegrad sind der Krankenkasse Kopien der Bescheide vorzulegen.